Was ist § 11 des TierSchG?

Da immer mehr Tiere illegal nach Deutschland gebracht werden, wurden im August 2014 die deutschen Auflagen verstärkt. Das heißt, es dürfen nur Tiere nach Deutschland vermittelt werden, wenn der zuständige und eingetragene Tierschutzverein einen Sachkundenachweis und die Genehmigung nach §11 des TierSchG hat. Nur Tiere die ordnungsgemäß vom ausländischen Amtstierarzt über das Traces Onlinesystem beim zuständigen Veterinäramt angemeldet und mit § 11 nach Deutschland vermittelt werden, kommen legal nach Deutschland.

Unser Verein arbeitet schon seit der Vereinsgründung mit § 11 des TierSchG. Durch das Veterinäramt Landshut und den Landkreis Landshut hat Pfotenhilfe Portugal den §11 des TierSchG erhalten. Der Bescheid des § 11 Abs. 1 Nummer 3 und 5 des TierSchG und der Binnenmarkt Tierseuchenschutzverordnung besagt, dass Pfotenhilfe Portugal ordnungsgemäß mit Wirbeltieren handeln darf. Unsere Tiere werden alle legal und angemeldet (Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel) nach Deutschland vermittelt. Jedes unsere Tiere wird bei der Ausreise nach Deutschland bei dem für den Verein zuständigen Veterinäramt Landshut und bei den Veterinäramtern der Endplätze angemeldet.